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Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Aufgaben des Vereins
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Auflösung, Aufhebung, Wegfall des Vereinszwecks
§ 12 Gründungsklausel

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein führt den Namen BLU agency network association e. V. Er ist als
    rechtsfähiger Verein im Sinne des BGB in das Vereinsregister beim
    Amtsgericht Düsseldorf eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne
    von §5 Abs.1, Nr. 5 KStG, Abschn. 8 KStR. Er nimmt die allgemeinen, aus der
    beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und
    wirtschaftlichen Interessen der im Marketing und/oder Vertrieb tätigen
    Personen wahr und versucht diese über im europäischen Austausch zu
    fördern. Für seine Mitglieder kann der Verein Serviceleistungen erbringen,
    (z.B. Informationsaustausch, Auskünfte, Zertifizierungen, Auskunfteien,
    Bildungsreisen).
  2. Die vom Verein zu wahrenden Interessen als Berufsverband ergeben sich aus
    der Zielfunktion des Marketings in den Unternehmungen. Die Praxis des
    Marketings umfasst alle Unternehmensaktivitäten, die zum Absatz
    nachfragegerechter Güter und Dienstleistungen führen. Marketing dient der
    Verwirklichung der Unternehmensziele durch die Befriedigung wachsender
    und sich wandelnder Bedürfnisse der Verbraucher.
  3. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf
    die Wahrnehmung einzelner wirtschaftlicher Geschäftsinteressen seiner
    Mitglieder gerichtet.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
    werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. In
    jedem Aufnahmeantrag sind zwei Mitglieder des Vereins als Bürgen zu
    benennen. Über die Einstufung in die richtige Mitgliedsart und die Aufnahme
    entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder.
    Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angaben
    von Gründen schriftlich erteilen.
  2. Die Mitgliedschaft können erwerben:
    a. Einzelmitglieder (natürliche Personen), die im Bereich des
    Marketing oder Vertrieb oder angrenzender Fachbereiche tätig
    sind oder eine marktorientierte Führungsaufgabe wahrnehmen
    b. Firmenmitglieder, sind eingetragene und nicht eingetragenen
    Unternehmen, juristische Personen die an den Zwecken des
    Vereins interessiert sind.
    c. Fördermitglieder, haben die gleichen Rechte wie
    Vollmitgliedschaften (Firmenmitglieder und Einzelmitglieder) mit
    der Ausnahme, dass sie in der Mitgliederversammlung kein
    Stimmrecht haben. Fördermitglieder können sein:
    i. Berater, Anwälte
    ii. Andere Vereine oder Verbände
    iii. Unternehmen aus angrenzenden gewerblichen Bereichen
  3. Bei einer Firmenmitgliedschaft oder Fördermitgliedschaft werden die
    Mitgliedschaftsrechte durch einen oder mehrere entsandte Mitarbeiter
    wahrgenommen, die den Kriterien von Absatz 2.a) entsprechen. Über die
    Anzahl der zu entsendenden Mitarbeiter und die nähere Ausgestaltung der
    Firmenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Wenn ein Verhalten eines
    entsandten Mitarbeiters im ernsthaften Widerspruch zu den Aufgaben und
    Interessen des Vereins steht oder sein Ansehen gefährdet, kann der Vorstand
    das Firmenmitglied auffordern, den entsandten Mitarbeiter zu ersetzen.
    Kommt das Firmenmitglied der Aufforderung nicht binnen 6 Wochen nach
    Erhalt der schriftlichen Aufforderung nach, kann der Vorstand den entsandten
    Mitarbeiter von den Aktivitäten des Vereins durch Beschluss mit einfacher
    Mehrheit ausschließen.

§ 4 Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt seine Aufgabe als Berufsverband, indem er die
    Verbreitung des Marketings in Wirtschaft und Öffentlichkeit in Europa fördert.
    Er tritt gegenüber Gesetzgebung und Verwaltung für die Wahrung der
    Interessen seiner Mitglieder ein.
  2. Der Verein gibt den im Marketing tätigen Personen, insbesondere seinen
    Mitgliedern, die Möglichkeit zur Weiterbildung im Marketing durch Vorträge,
    Diskussionen, Reisen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.
  3. Der Verein betreibt die Fortbildung der Nachwuchskräfte des Marketings.
  4. Der Verein vertritt auf der Erfahrungsgrundlage seiner Mitglieder die im
    Marketing tätigen Personen in fachlichen Angelegenheiten.
  5. Der Verein führt in Erfüllung seiner Zwecksetzung Veranstaltungen durch, die
    der Funktion und Zielsetzung modernen Marketings und angrenzender
    Bereiche in sozialer und wirtschaftspolitischer Hinsicht gerecht werden.
  6. Der Verein sorgt für die Durchführung von Veranstaltungen, die der Werbung
    und Förderung des Vereins– und Verbandslebens dienen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die
    Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die
    Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten. Sie sind gehalten, den
    Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
  2. Von den Vereinsmitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe
    und Fälligkeit von der Mitgliedsversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit
    beschlossen wird. (Beitragsordnung)
  3. Der festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres, nach
    Rechnungstellung durch den Verein, spätestens bis zum Ablauf des 31. März
    des betreffenden Jahres zu entrichten.
  4. Die neben den Beiträgen erhobenen Gebühren für einzelne Veranstaltungen
    sind regelmäßig kostendeckend zu bemessen. Der Verein darf niemanden
    durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung (bei Firmenmitgliedschaft),
    Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat (= 30. November des
    betreffenden Jahres) zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber der
    Geschäftsstelle erklärt werden. Maßgebend ist das Datum des Eintreffens bei
    der Geschäftsstelle,
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit 3/4- Mehrheit
    beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind
    insbesondere:
    a) ein Verhalten, das im ernsthaften Widerspruch zu den Aufgaben und
    Interessen des Vereins steht oder sein Ansehen gefährdet, insbesondere der
    Verstoß gegen geltende Gesetze;
    b) grobe oder wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder
    Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    c) Nichtzahlung des Jahresbeitrages, wenn das Mitglied über den 31. März
    des betreffenden Jahres hinaus mit der Zahlung länger als weitere drei
    Monate (= Ablauf des 30. Juni des betreffenden Jahres) im Rückstand ist. Die
    Jahresgebühr bleibt als Forderung bestehen.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    die Mitgliederversammlung,
    der Vorstand,
    Die Organe des Vereins sind verpflichtet, über alle ihnen
    bekanntwerdenden internen Geschäftsvorgänge der Mitglieder sowie von
    Firmen, denen Vereinsmitglieder angehören, Verschwiegenheit zu bewahren.
  2. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren ist eine ordentliche
    Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, sofern dies im
    Interesse des Vereins notwendig ist, ferner, wenn eine Mehrheit von 3/4 des
    Vorstandes oder 2/5 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung die
    Einberufung einer Mitgliederversammlung fordert.
  3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind schriftlich
    unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen
    zu der Versammlung einzuladen. Es gilt das Datum des
    Poststempels/Emailnachweis. Jede satzungsgemäß einberufene
    Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über den Verlauf und die
    Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die
    vom Vorstand des Vereins und einem weiteren Vorstandsmitglied zu
    unterzeichnen ist.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt, über die im Gesetz oder in dieser
    Satzung ihr zugeteilten Aufgaben mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
    Stimmen. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der
    abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende
    Angelegenheiten:
    o Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung,
    o Entlastung des Vorstands
    o Festsetzung des Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr,
    o Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren,
    o Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss
    o Änderung der Satzung,
    o Auflösung des Vereins (§11)
    o Wahl des Vorstandes
    o Weitere Aufgaben die sich durch diese Satzung ergeben
  3. Jedes stimmberechtigte Mitglied (Firmenmitglieder haben eine Stimme) hat
    eine Stimme. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist unzulässig. Juristische
    Personen werden durch Ihre Vertreter, vertreten.
  4. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, auf Antrag eines
    Viertels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt sie in geheimer
    Abstimmung.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern, dem Präsidenten und dem
    Vizepräsidenten, sowie 2 Kassenprüfern.- . Rechtsverbindliche Erklärungen
    können von einem Vorstandsmitglied alleine abgegeben werden.
  2. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der
    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen. Er leitet die
    gesamte Tätigkeit des Vereins.
  3. Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören:
    1. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
    2. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    3. Planung und Durchführung sowie Delegation von Aufgaben von Vereinsveranstaltungen
    4. Repräsentation des Vereins
    5. Bestellung eines Vereinssekretariats zur Geschäftsführung
  4. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Seine Wiederwahl ist
    zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so kann der 1.
    Kassenprüfer für den Rest der Amtszeit den Vorstand ergänzen.
  5. Der Präsident leitet die Versammlungen und Sitzungen der Organe, im Falle
    seiner Verhinderung wird er durch eines der anderen Vorstandsmitglieder
    vertreten.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden
    Vorstandsmitglieder, wenn nicht in dieser Satzung ein davon abweichendes
    Mehrheitserfordernis aufgestellt wird.

§ 11 Auflösung, Aufhebung, Wegfall des
Vereinszwecks

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem alleinigen Zweck
    einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der
    abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist
    beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder des Vereins anwesend
    sind. Ist hiernach die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist
    unverzüglich innerhalb einer Frist des § 8, Abs.3 eine neue
    Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die in
    jedem Fall beschlussfähig ist.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
    bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen anteilig an seine Mitglieder
    entsprechend dem Schlüssel Ihrer Beitragszahlungen im Geschäftsjahr der
    Auflösung zurück.
  3. Ist die Vermögensverwendung im Sinne des vorherigen Absatzes nicht
    möglich, fällt das Vereinsvermögen

§ 12 Gründungsklausel

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Falls für die
Eintragung in das Vereinsregister durch die entsprechenden Behörden
Änderungen oder Anpassungen der Satzung nötig werden, kann der
Vorstand diese auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen.
Der Vorstand wird zur Vornahme dieser Handlungen insoweit bereits jetzt
ausdrücklich ermächtigt.

Berlin, November 2017.